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Ein Rollator ist grundsätzlich ein Hilfsmittel nach SGB V, nicht ein Pflegehilfsmittel nach SGB XI. Das bedeutet, dass die gesetzliche Krankenversicherung und nicht die Pflegeversicherung für die Kosten zuständig ist. Diese rechtliche Einordnung hat wichtige Auswirkungen auf die Kostenübernahme, den Antragsprozess und die verfügbaren Modelle. Besonders für Menschen mit MS, Parkinson oder anderen neurologischen Erkrankungen, die einen MS-Rollator benötigen, ist diese Unterscheidung entscheidend für die erfolgreiche Beantragung.

Was ist der Unterschied zwischen einem Hilfsmittel und einem Pflegehilfsmittel?

Hilfsmittel nach SGB V werden von der Krankenversicherung finanziert und dienen der Behandlung oder dem Ausgleich von Behinderungen. Pflegehilfsmittel nach SGB XI werden von der Pflegeversicherung übernommen und erleichtern die häusliche Pflege oder lindern Beschwerden.

Rollatoren fallen eindeutig in die Kategorie der Hilfsmittel, da sie die Mobilität fördern und zur Behandlung von Gehbehinderungen eingesetzt werden. Die Krankenversicherung ist daher der richtige Ansprechpartner für die Kostenübernahme. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil beide Bereiche unterschiedliche Voraussetzungen, Antragsverfahren und Leistungsumfänge haben.

Ein MS-Rollator beispielsweise unterstützt Menschen mit Multipler Sklerose bei der Fortbewegung und gleicht die krankheitsbedingte Gehbehinderung aus. Dadurch wird er als medizinisches Hilfsmittel eingestuft, nicht als Pflegehilfsmittel. Die praktische Auswirkung: Sie müssen sich an Ihre Krankenkasse wenden, nicht an die Pflegeversicherung.

Wann übernimmt die Krankenkasse die Kosten für einen Rollator?

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und ein Arzt den Rollator verordnet hat. Die Gehbehinderung muss voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen und der Rollator muss die Mobilität verbessern oder erhalten.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind eine ärztliche Verordnung mit genauer Diagnose und Begründung der medizinischen Notwendigkeit. Der Rollator muss im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen gelistet sein. Bei Standardmodellen übernimmt die Krankenkasse die vollen Kosten abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung von 10 Euro.

Wichtig ist der Unterschied zwischen Standard- und Komfortmodellen. Standardrollatoren werden vollständig übernommen, während bei Komfortmodellen mit zusätzlichen Funktionen oft eine Mehrkosten-Zuzahlung anfällt. Menschen, die einen speziellen MS-Rollator benötigen, sollten vorab klären, welche Ausstattungsmerkmale medizinisch notwendig sind und welche als Komfortfunktionen gelten.

Welche Unterlagen brauche ich für den Rollator-Antrag bei der Krankenkasse?

Für den Rollator-Antrag benötigen Sie eine ärztliche Verordnung (Rezept), einen ausgefüllten Kostenvoranschlag vom Sanitätshaus und gegebenenfalls zusätzliche medizinische Unterlagen zur Begründung der Notwendigkeit.

Die ärztliche Verordnung muss die genaue Diagnose, die Begründung der medizinischen Notwendigkeit und die gewünschte Rollator-Art enthalten. Der Kostenvoranschlag vom Sanitätshaus sollte das konkrete Modell mit Hilfsmittelnummer und Preis auflisten. Bei besonderen Anforderungen, wie einem MS-Rollator, können zusätzliche Unterlagen vom Neurologen hilfreich sein.

Häufige Fehler, die zu Ablehnungen führen, sind unvollständige ärztliche Begründungen, fehlende Hilfsmittelnummern im Kostenvoranschlag oder Anträge für Modelle außerhalb des Hilfsmittelverzeichnisses. Achten Sie darauf, dass alle Unterlagen vollständig und lesbar sind, bevor Sie den Antrag einreichen.

Was passiert, wenn die Krankenkasse den Rollator-Antrag ablehnt?

Bei einer Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen und haben dafür vier Wochen Zeit ab Erhalt des Ablehnungsbescheids. Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und die medizinische Notwendigkeit nochmals detailliert begründen.

Der Widerspruchsweg beginnt mit einem formlosen Schreiben an die Krankenkasse, in dem Sie die Ablehnung begründet anfechten. Lassen Sie sich von Ihrem Arzt zusätzliche medizinische Unterlagen ausstellen, die die Notwendigkeit untermauern. Bei neurologischen Erkrankungen wie MS kann ein ausführlicher Bericht des Facharztes über die Gehbehinderung entscheidend sein.

Alternative Finanzierungsmöglichkeiten bestehen über die Pflegeversicherung, wenn zusätzlich ein Pflegegrad vorliegt. Dann können 40 Euro monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel genutzt werden. Auch örtliche Beratungsstellen der Verbraucherzentralen oder Sozialverbände bieten Unterstützung beim Widerspruchsverfahren und können bei der Argumentation helfen.

Die Einordnung als Hilfsmittel macht Rollatoren zu einer Leistung der Krankenversicherung, was den Zugang für viele Menschen erleichtert. Mit der richtigen Vorbereitung und vollständigen Unterlagen stehen die Chancen auf eine Kostenübernahme gut. Bei Problemen lohnt sich der Widerspruch, da viele Ablehnungen auf unvollständigen Anträgen beruhen und nach Nachbesserung genehmigt werden.

Hallo, wie geht es Ihnen?
Darf ich etwas fragen?
Hallo! Ich sehe, Sie interessieren sich für den Wheellator. Viele Menschen mit Mobilitätseinschränkungen stehen vor ähnlichen Herausforderungen. Was beschreibt Ihre aktuelle Situation am besten?
Das kann ich gut verstehen. Der Wheellator wurde speziell entwickelt, um diese Probleme zu lösen - er ist kippresistent und verwandelt sich in Sekunden vom Rollator zum sicheren Rollstuhl. Wie dringend benötigen Sie eine Lösung?
Perfekt! Der Wheellator kann vor dem Kauf getestet werden und verfügt über die HMV-Nummer für mögliche Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Besonders hilfreich ist er bei Parkinson, MS, nach Schlaganfall oder Operationen. Was würde Ihnen bei der Entscheidung am meisten helfen?
Basierend auf dem, was Sie mir erzählt haben, kann ich Sie mit unserem Expertenteam verbinden, das Ihnen bei genau diesen Fragen weiterhilft. Lassen Sie uns den nächsten Schritt gehen:
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