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Die Krankenkasse übernimmt bei medizinischer Notwendigkeit die Kosten für verordnete Mobilitätshilfen wie Rollatoren oder Rollstühle. Die Erstattung erfolgt über das Hilfsmittelverzeichnis nach ärztlicher Verordnung und Genehmigung. Je nach Hilfsmittel zahlen Sie einen Eigenanteil von 5–10 Euro oder maximal 10 % der Kosten.

Was übernimmt die Krankenkasse bei Mobilitätshilfen grundsätzlich?

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen medizinisch notwendige Hilfsmittel nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V). Dazu gehören Rollatoren, Rollstühle, Gehhilfen und andere Mobilitätshilfen, die im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Private Krankenkassen richten sich nach ihren Versicherungsbedingungen, übernehmen aber meist ähnliche Leistungen.

Bei der Kostenübernahme unterscheiden die Krankenkassen zwischen verschiedenen Modellen. Die Vollkostenübernahme gilt für Standardhilfsmittel aus dem Vertragspartnernetzwerk der Krankenkasse. Wählen Sie ein teureres Modell oder einen anderen Anbieter, zahlen Sie die Mehrkosten selbst.

Der gesetzliche Eigenanteil beträgt bei den meisten Mobilitätshilfen 10 % der Kosten, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Hilfsmittel. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie Inkontinenzprodukte unterliegen anderen Regelungen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit.

Ein MS-Rollator für Patientinnen und Patienten mit Multipler Sklerose wird bei entsprechender Diagnose und ärztlicher Verordnung von der Krankenkasse übernommen. Die Kostenerstattung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei anderen Mobilitätshilfen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Erstattung erfüllt sein?

Für eine Kostenübernahme benötigen Sie eine ärztliche Verordnung mit einer medizinischen Diagnose, die die Notwendigkeit des Hilfsmittels begründet. Die Ärztin oder der Arzt muss bestätigen, dass das Hilfsmittel den Behandlungserfolg sichert, einer drohenden Behinderung vorbeugt oder eine bestehende Behinderung ausgleicht.

Die medizinischen Voraussetzungen umfassen Erkrankungen oder Behinderungen, die die Mobilität einschränken. Dazu zählen Gleichgewichtsstörungen, Muskelschwäche, Gelenkprobleme, neurologische Erkrankungen wie Multiple Sklerose oder Parkinson sowie Folgen von Unfällen oder Operationen.

Der Medizinische Dienst (MD) prüft bei höherpreisigen Hilfsmitteln die medizinische Notwendigkeit. Diese Begutachtung kann auf Aktenlage oder durch eine persönliche Untersuchung erfolgen. Die Krankenkasse muss innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden; bei notwendiger MD-Begutachtung verlängert sich die Frist auf fünf Wochen.

Das verordnete Hilfsmittel muss im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt sein. Nur gelistete Produkte werden von der Krankenkasse erstattet. Innovative Hilfsmittel ohne Listung können in Ausnahmefällen nach Einzelfallprüfung genehmigt werden.

Wie funktioniert der Antragsprozess bei der Krankenkasse?

Der Antragsprozess beginnt mit dem Arztbesuch und der Ausstellung einer Verordnung. Diese Verordnung reichen Sie zusammen mit einem formlosen Antrag bei Ihrer Krankenkasse ein. Alternativ können Sie das Hilfsmittel direkt bei einem Vertragspartner der Krankenkasse beantragen, der die Abwicklung übernimmt.

Folgende Unterlagen benötigen Sie für den Antrag:

Die Krankenkasse prüft den Antrag und holt bei Bedarf eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ein. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Genehmigung oder Ablehnung. Bei Genehmigung können Sie das Hilfsmittel beim Vertragspartner abholen oder bei einem anderen Anbieter kaufen und die Rechnung einreichen.

Wichtige Fristen: Die Krankenkasse muss binnen drei Wochen entscheiden. Erfolgt keine Antwort, gilt der Antrag als genehmigt. Bei komplexeren Fällen mit MD-Begutachtung beträgt die Frist fünf Wochen. Eilbedürftige Hilfsmittel werden vorläufig genehmigt.

Was passiert, wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnt?

Bei einer Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen und haben dafür vier Wochen Zeit ab Zugang des Ablehnungsbescheids. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und sollte neue medizinische Begründungen oder Belege enthalten. Die Krankenkasse prüft den Fall erneut und erlässt einen Widerspruchsbescheid.

Häufige Ablehnungsgründe sind unvollständige ärztliche Verordnungen, fehlende medizinische Begründungen, nicht gelistete Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis oder bereits vorhandene Hilfsmittel. Diese Ablehnungsgründe lassen sich durch sorgfältige Antragstellung und ausführliche ärztliche Dokumentation häufig vermeiden.

Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, können Sie vor dem Sozialgericht klagen. Das Verfahren ist für Versicherte kostenfrei. Parallel können Sie das Hilfsmittel selbst finanzieren und später die Erstattung fordern, wenn Sie Recht bekommen.

Alternative Finanzierungsmöglichkeiten umfassen die Pflegeversicherung bei anerkanntem Pflegegrad, die Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen, das Sozialamt bei Bedürftigkeit oder gemeinnützige Organisationen. Manche Hersteller bieten auch Ratenzahlungen oder Leasingmodelle an. Wir beraten Sie gerne zu verschiedenen Finanzierungsoptionen für Ihre Mobilitätshilfe.

Die Kostenerstattung durch die Krankenkasse funktioniert bei korrekter Antragstellung meist problemlos. Wichtig sind eine vollständige ärztliche Verordnung, die richtige Hilfsmittelauswahl und die rechtzeitige Beantragung. Bei Problemen stehen Ihnen Widerspruchsmöglichkeiten und alternative Finanzierungswege offen.