Für Pflegegrad 3 benötigen Sie eine Bewertung von 47,5 bis unter 70 Punkten im Begutachtungsverfahren des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Diese Einstufung erfolgt bei schwerer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen. Die Punktzahl ergibt sich aus der Bewertung von sechs Bereichen: Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Belastungen und Alltagsgestaltung.
Was bedeutet Pflegegrad 3 und wer hat Anspruch darauf?
Pflegegrad 3 bezeichnet eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im deutschen Pflegesystem. Personen mit diesem Pflegegrad benötigen täglich mehrfach Unterstützung bei der Körperpflege, beim Anziehen oder bei der Mobilität. Sie können viele Alltagsaktivitäten nicht mehr eigenständig bewältigen.
Die Einstufung erfolgt durch eine Punktebewertung zwischen 47,5 und unter 70 Punkten. Diese Punktzahl unterscheidet Pflegegrad 3 deutlich von Pflegegrad 2 (27 bis unter 47,5 Punkte) und Pflegegrad 4 (70 bis unter 90 Punkte). Menschen mit Pflegegrad 3 sind häufig auf einen Rollator oder andere Hilfsmittel angewiesen, um ihre Mobilität zu erhalten.
Anspruch haben Personen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigungen dauerhaft Hilfe benötigen. Dazu gehören Menschen mit fortgeschrittener Demenz, nach Schlaganfällen, mit Parkinson oder anderen chronischen Erkrankungen, die die Selbstständigkeit erheblich einschränken.
Welche konkreten Kriterien muss man für Pflegegrad 3 erfüllen?
Für Pflegegrad 3 müssen Sie in den sechs Begutachtungsbereichen des MDK eine Gesamtpunktzahl zwischen 47,5 und unter 70 erreichen. Jeder Bereich wird unterschiedlich gewichtet und nach festgelegten Kriterien bewertet.
Die Begutachtungsbereiche umfassen:
- Mobilität (10 % Gewichtung): Positionswechsel im Bett, Aufstehen, Fortbewegen in der Wohnung, Treppensteigen
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 % Gewichtung): Orientierung zu Zeit und Ort, Gedächtnis, Alltagssituationen erkennen
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 % Gewichtung): Unruhe, Ängste, Aggressionen, Weglauftendenz
- Selbstversorgung (40 % Gewichtung): Körperpflege, An- und Auskleiden, Ernährung, Ausscheidungen
- Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen (20 % Gewichtung): Medikamenteneinnahme, Arztbesuche, Therapien
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 % Gewichtung): Tagesablauf planen, Kontakte pflegen
Bei der Selbstversorgung müssen typischerweise täglich mehrere Bereiche wie Waschen, Anziehen oder das Zubereiten von Mahlzeiten unterstützt werden. Ein Rollator kann dabei helfen, die Mobilität zu erhalten und Stürze zu vermeiden.
Wie läuft die Begutachtung für Pflegegrad 3 durch den MDK ab?
Die MDK-Begutachtung erfolgt durch einen Hausbesuch einer Gutachterin oder eines Gutachters, die oder der alle sechs Bereiche systematisch prüft. Der Termin dauert etwa 60 bis 90 Minuten und sollte gut vorbereitet werden, um die tatsächliche Pflegebedürftigkeit zu dokumentieren.
Der Ablauf gliedert sich in mehrere Schritte: Terminvereinbarung durch den MDK, Hausbesuch mit strukturierter Befragung und praktischen Tests, Dokumentation der Beobachtungen und Erstellung des Gutachtens. Die Gutachterin oder der Gutachter prüft konkret, welche Tätigkeiten selbstständig ausgeführt werden können und wobei Hilfe benötigt wird.
Wichtige Dokumente für den Termin sind Arztbriefe, Medikamentenpläne, Pflegedokumentation und Hilfsmittelverordnungen. Angehörige sollten ein Pflegetagebuch führen und konkrete Beispiele für den Hilfebedarf sammeln. Häufige Fehler sind die Überschätzung der eigenen Fähigkeiten aus Scham oder das Verschweigen von Problemen.
Bereiten Sie sich darauf vor, dass die Gutachterin oder der Gutachter auch die Wohnsituation beurteilt und prüft, welche Hilfsmittel wie ein Rollator bereits vorhanden sind oder benötigt werden.
Welche Leistungen stehen bei Pflegegrad 3 zur Verfügung?
Bei Pflegegrad 3 erhalten Sie monatlich 545 Euro Pflegegeld oder Pflegesachleistungen im Wert von 1.363 Euro. Diese Leistungen können auch kombiniert werden, wobei sich das Pflegegeld entsprechend reduziert.
Die verfügbaren Leistungen umfassen:
- Pflegegeld: 545 Euro monatlich bei häuslicher Pflege durch Angehörige
- Pflegesachleistungen: 1.363 Euro für professionelle Pflegedienste
- Kombinationsleistungen: flexible Aufteilung zwischen Geld- und Sachleistungen
- Verhinderungspflege: 1.612 Euro jährlich für die Vertretung der Pflegeperson
- Kurzzeitpflege: 1.774 Euro jährlich für vorübergehende stationäre Betreuung
- Tagespflege: 1.298 Euro monatlich zusätzlich zu anderen Leistungen
Zusätzlich stehen 125 Euro monatlich für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung. Diese können für Haushaltshilfen, Betreuungsgruppen oder auch für die Finanzierung von Hilfsmitteln wie einem hochwertigen Rollator verwendet werden.
Die Pflegeversicherung übernimmt außerdem Kosten für Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis zu 4.000 Euro je Maßnahme. Bei stationärer Pflege erhalten Sie einen Zuschuss von 1.262 Euro monatlich.