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Rollatoren werden in Deutschland von verschiedenen Stellen bezuschusst: gesetzliche und private Krankenkassen übernehmen die Kosten als Hilfsmittel, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Auch Pflegekassen beteiligen sich bei vorhandenem Pflegegrad. Die Kostenübernahme erfolgt meist vollständig, abzüglich einer gesetzlichen Zuzahlung von 5–10 Euro. Wichtig sind die richtige Antragstellung und alle erforderlichen Unterlagen.

Welche Krankenkassen übernehmen die Kosten für Rollatoren?

Alle gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für einen Rollator, wenn er als medizinisches Hilfsmittel verordnet wird. Private Krankenversicherungen zahlen ebenfalls, jedoch abhängig vom gewählten Tarif. Die Kostenübernahme erfolgt über das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung.

Gesetzliche Krankenkassen wie AOK, Barmer, TK oder DAK behandeln Rollatoren als Hilfsmittel der Produktgruppe 10. Die Übernahme erfolgt zu 100 Prozent der Vertragspreise, die zwischen Krankenkassen und Sanitätshäusern vereinbart wurden. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung, die die medizinische Notwendigkeit bestätigt.

Private Krankenversicherungen prüfen jeden Antrag individuell. Basistarife orientieren sich an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Vollversicherungstarife übernehmen oft höherwertige Modelle oder erstatten die Kosten nach Rechnungsstellung. Die genauen Bedingungen stehen im Versicherungsvertrag.

Bei der Antragstellung sollten Sie direkt Kontakt zu Ihrer Krankenkasse aufnehmen. Viele Kassen arbeiten mit bestimmten Sanitätshäusern zusammen, die den gesamten Abwicklungsprozess übernehmen können.

Wann zahlt die Pflegekasse für einen Rollator?

Pflegekassen übernehmen Rollator-Kosten bei anerkanntem Pflegegrad als Pflegehilfsmittel, wenn der Rollator die häusliche Pflege erleichtert oder die Beschwerden des Pflegebedürftigen lindert. Die Finanzierung erfolgt zusätzlich zur Krankenversicherung und kann auch höherwertige Modelle umfassen.

Die Pflegekasse unterscheidet zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln. Rollatoren gelten normalerweise als Hilfsmittel der Krankenversicherung. Als Pflegehilfsmittel werden sie nur anerkannt, wenn sie speziell der Pflege dienen oder diese wesentlich erleichtern.

Ab Pflegegrad 1 können Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben. Die Pflegekasse prüft, ob der Rollator die Selbstständigkeit fördert oder die Belastung für pflegende Angehörige reduziert. Besondere Rollator-Varianten für Menschen mit Demenz oder speziellen Bedürfnissen werden eher als Pflegehilfsmittel anerkannt.

Der Antrag bei der Pflegekasse sollte gestellt werden, wenn die Krankenversicherung einen speziellen Rollator ablehnt oder nur ein Standardmodell finanziert. Die Pflegekasse kann dann die Differenz übernehmen oder ein geeigneteres Modell bewilligen.

Wie hoch ist der Eigenanteil bei einem Rollator-Zuschuss?

Der gesetzliche Eigenanteil beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Rollator. Bei einem Rollator im Wert von 150 Euro zahlen Sie also 10 Euro Zuzahlung. Chronisch Kranke und Bezieher bestimmter Sozialleistungen können von der Zuzahlung befreit werden.

Die Zuzahlungsregelung gilt für alle gesetzlich Versicherten ab 18 Jahren. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich von Zuzahlungen befreit. Die Zuzahlung wird direkt beim Sanitätshaus oder Hilfsmittellieferanten entrichtet.

Eine Befreiung von der Zuzahlung ist möglich, wenn Ihre jährlichen Zuzahlungen die Belastungsgrenze von 2 Prozent des Bruttoeinkommens erreichen. Für chronisch Kranke liegt diese Grenze bei 1 Prozent. Die Befreiung muss bei der Krankenkasse beantragt werden.

Wählen Sie ein teureres Modell als das von der Krankenkasse bewilligte, müssen Sie die Mehrkosten selbst tragen. Diese Aufzahlung ist unbegrenzt und zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung zu entrichten. Lassen Sie sich vorher über die Kosten informieren.

Welche Unterlagen brauche ich für den Rollator-Antrag?

Für den Rollator-Antrag benötigen Sie eine ärztliche Verordnung (Rezept), Ihre Versichertenkarte und gegebenenfalls einen Kostenvoranschlag des Sanitätshauses. Die ärztliche Verordnung muss die medizinische Diagnose und Begründung für den Rollator enthalten. Zusätzliche Unterlagen sind normalerweise nicht erforderlich.

Die ärztliche Verordnung stellt Ihr Hausarzt, Orthopäde oder ein anderer Facharzt aus. Sie muss folgende Angaben enthalten:

Das Sanitätshaus übernimmt meist die komplette Abwicklung mit Ihrer Krankenkasse. Sie müssen lediglich die Verordnung und Versichertenkarte vorlegen. Bei besonderen Rollator-Modellen kann ein ärztlicher Begründungsbericht notwendig sein.

Bewahren Sie alle Unterlagen gut auf. Bei Reparaturen oder einem Folgeantrag nach einigen Jahren benötigen Sie oft Nachweise über die ursprüngliche Bewilligung und den Erhalt des Hilfsmittels.

Was passiert, wenn der Rollator-Antrag abgelehnt wird?

Bei einer Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch bei Ihrer Krankenkasse einlegen. Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und eine ausführliche Begründung enthalten. Oft hilft eine ergänzende ärztliche Stellungnahme oder ein Gutachten des Medizinischen Dienstes.

Gründe für Ablehnungen sind meist unvollständige Anträge, fehlende medizinische Begründungen oder die Einschätzung, dass kein Hilfsmittelbedarf besteht. Prüfen Sie den Ablehnungsbescheid genau und lassen Sie sich vom verordnenden Arzt beraten.

Alternative Finanzierungsmöglichkeiten bei endgültiger Ablehnung:

Viele Sanitätshäuser bieten auch Mietmodelle an. Diese können überbrücken, bis ein neuer Antrag bewilligt wird, oder als dauerhafte Lösung dienen. Die monatlichen Mietkosten sind oft niedriger als eine Einmalzahlung.

Scheuen Sie sich nicht, professionelle Hilfe zu suchen. Sozialverbände, Beratungsstellen für Menschen mit Behinderung oder spezialisierte Rechtsanwälte können beim Widerspruchsverfahren unterstützen und Ihre Erfolgsaussichten verbessern.