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Bei Pflegegrad 2 übernimmt die Krankenkasse die Kosten für einen Rollator, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und der Arzt das Hilfsmittel verordnet. Die Pflegekasse ist für andere Unterstützungsleistungen zuständig, aber nicht für die Rollatorfinanzierung. Patienten zahlen einen gesetzlichen Eigenanteil von 10 Euro, während die Krankenkasse die restlichen Kosten trägt. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung und die Einstufung des Rollators als notwendiges Hilfsmittel.

Was ist Pflegegrad 2 und welche Hilfsmittel werden übernommen?

Pflegegrad 2 wird Personen mit erheblichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit zuerkannt, die 27 bis unter 47,5 Punkte im Begutachtungsverfahren erreichen. Bei diesem Pflegegrad übernehmen die Krankenkassen verschiedene Hilfsmittel zur Mobilität und Alltagsbewältigung.

Die Krankenkasse finanziert bei Pflegegrad 2 grundsätzlich alle Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind und medizinisch notwendig erscheinen. Dazu gehören Gehhilfen wie Rollatoren, Rollstühle, Badehilfen, Toilettensitze und weitere Mobilitätshilfen. Die Pflegekasse hingegen übernimmt andere Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Hilfsmitteln der Krankenversicherung und Pflegehilfsmitteln. Rollatoren fallen eindeutig in den Bereich der Krankenversicherung, da sie als medizinische Hilfsmittel zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Mobilität dienen. Die Einstufung in Pflegegrad 2 erleichtert oft die Bewilligung, da bereits ein erhöhter Unterstützungsbedarf festgestellt wurde.

Wer zahlt den Rollator bei Pflegegrad 2 – Krankenkasse oder Pflegekasse?

Die Krankenkasse trägt die Kosten für einen Rollator bei Pflegegrad 2, nicht die Pflegekasse. Diese klare Zuständigkeitsverteilung gilt unabhängig vom Pflegegrad und basiert auf der Art des benötigten Hilfsmittels.

Rollatoren werden als Hilfsmittel zur Krankenbehandlung eingestuft und fallen daher in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Pflegekasse ist ausschließlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zuständig. Diese Trennung besteht auch dann, wenn jemand sowohl kranken- als auch pflegeversichert ist.

Bei der Antragstellung wenden Sie sich daher direkt an Ihre Krankenkasse oder lassen die Verordnung über ein Sanitätshaus abwickeln. Die Pflegekasse wird den Antrag ablehnen und an die zuständige Krankenkasse weiterleiten, was unnötige Verzögerungen verursacht. Die Zuständigkeit der Krankenkasse gilt für alle Arten von Rollatoren, vom einfachen Standardmodell bis hin zu speziellen Ausführungen mit zusätzlichen Funktionen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Kostenübernahme erfüllt sein?

Für die Kostenübernahme eines Rollators müssen eine ärztliche Verordnung und der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit vorliegen. Der Arzt muss bestätigen, dass der Rollator zur Behandlung oder zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist.

Die medizinischen Voraussetzungen umfassen Gehbehinderungen, Gleichgewichtsstörungen, eingeschränkte Belastbarkeit oder Sturzgefahr. Bei Pflegegrad 2 sind diese Beeinträchtigungen meist bereits dokumentiert, was die Bewilligung erleichtert. Der verordnende Arzt kann der Hausarzt, ein Facharzt oder ein Krankenhausarzt sein.

Administrative Voraussetzungen beinhalten die korrekte Ausfüllung der Verordnung mit Diagnose und Begründung der Notwendigkeit. Das Hilfsmittel muss im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen gelistet sein. Bei teureren Modellen oder Sonderausstattungen kann eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich sein.

Die Krankenkasse prüft die Verordnung und kann bei Unklarheiten den Medizinischen Dienst einschalten. In den meisten Fällen erfolgt die Bewilligung jedoch unkompliziert, besonders wenn bereits ein Pflegegrad vorliegt und die medizinische Notwendigkeit offensichtlich ist.

Wie hoch ist der Eigenanteil und welche Kosten entstehen zusätzlich?

Der gesetzliche Eigenanteil für einen Rollator beträgt 10 Euro, unabhängig vom tatsächlichen Preis des Hilfsmittels. Diese Zuzahlung leisten Sie einmalig bei der Abholung oder Lieferung des Rollators.

Zusätzliche Kosten entstehen nur bei Komfortausstattungen oder Upgrades, die über die medizinische Notwendigkeit hinausgehen. Dazu gehören spezielle Farben, Polsterungen, Körbe oder technische Extras. Diese Mehrkosten müssen Sie vollständig selbst tragen, da die Krankenkasse nur die Grundausstattung finanziert.

Zur Kostenminimierung sollten Sie Vertragspartner Ihrer Krankenkasse wählen, da hier keine zusätzlichen Kosten anfallen. Bei freien Anbietern können Aufschläge entstehen, die Sie privat zahlen müssen. Lassen Sie sich vor dem Kauf über alle Kosten informieren und prüfen Sie, ob gewünschte Extras wirklich notwendig sind.

In Härtefällen können Sie eine Befreiung von der Zuzahlung beantragen, wenn Ihre jährlichen Zuzahlungen die Belastungsgrenze von zwei Prozent des Bruttoeinkommens überschreiten. Chronisch Kranke haben eine reduzierte Belastungsgrenze von einem Prozent. Die Befreiung gilt dann für das gesamte Kalenderjahr und alle weiteren Hilfsmittel.