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Der Anspruch auf einen Rollator besteht grundsätzlich bei medizinischer Notwendigkeit und die Kosten werden von der Krankenkasse übernommen. Die Häufigkeit der Neuverordnung richtet sich nach den Regelfristen der jeweiligen Krankenkasse und dem Zustand des Hilfsmittels. Bei Defekten oder veränderten Mobilitätsbedürfnissen können außerordentliche Anträge gestellt werden. Die Kostenübernahme erfolgt abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung von zehn Euro.

Wann habe ich grundsätzlich Anspruch auf einen Rollator?

Sie haben Anspruch auf einen Rollator, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und ein Arzt die entsprechende Verordnung ausstellt. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn das Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis gelistet ist und zur Behandlung oder zum Behinderungsausgleich erforderlich ist.

Die medizinischen Voraussetzungen umfassen verschiedene Diagnosen, die die Gehfähigkeit einschränken. Dazu gehören orthopädische Erkrankungen wie Arthrose oder Gelenkprobleme, neurologische Leiden wie Multiple Sklerose oder Parkinson sowie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, die die Belastbarkeit reduzieren. Auch nach Operationen oder bei altersbedingten Gangstörungen kann eine Verordnung gerechtfertigt sein.

Ihr behandelnder Arzt muss eine entsprechende Diagnose stellen und die Notwendigkeit des Rollators medizinisch begründen. Die Verordnung erfolgt auf einem speziellen Rezept für Hilfsmittel. Dabei wird auch festgelegt, welche Art von Rollator für Ihre Bedürfnisse geeignet ist. Ein MS-Rollator kann beispielsweise bei Multipler Sklerose besonders vorteilhaft sein, da er zusätzliche Stabilität und Sitzgelegenheiten bietet.

Wie oft kann ich einen neuen Rollator von der Krankenkasse bekommen?

Die Regelfristen für eine Rollator-Neuverordnung betragen in der Regel fünf Jahre bei den gesetzlichen Krankenkassen. Nach Ablauf dieser Frist können Sie einen Antrag auf ein neues Hilfsmittel stellen, sofern die medizinische Notwendigkeit weiterhin besteht.

Die Bewilligungspraxis kann zwischen verschiedenen Krankenkassen leicht variieren, orientiert sich aber an den gemeinsamen Richtlinien der gesetzlichen Krankenversicherung. Private Krankenkassen haben oft eigene Regelungen, die in den Versicherungsbedingungen festgelegt sind.

Eine vorzeitige Neubewilligung ist möglich, wenn sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat oder andere medizinische Gründe vorliegen. Beispielsweise kann bei fortschreitenden Erkrankungen wie Parkinson oder Multipler Sklerose ein Wechsel zu einem stabileren Modell oder einem MS-Rollator erforderlich werden. Auch bei erheblicher Gewichtszunahme oder -abnahme kann eine Anpassung notwendig sein.

Für eine vorzeitige Neuverordnung benötigen Sie eine aktuelle ärztliche Begründung, die die Veränderung Ihrer Mobilitätssituation dokumentiert. Die Krankenkasse prüft dann individuell, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Was passiert, wenn mein Rollator kaputtgeht oder nicht mehr geeignet ist?

Bei Defekten haben Sie Anspruch auf Reparatur oder Austausch des Rollators. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für notwendige Reparaturen, sofern diese wirtschaftlich sinnvoll sind. Bei irreparablen Schäden oder wenn die Reparaturkosten unverhältnismäßig hoch sind, wird ein Ersatzgerät bewilligt.

Wenden Sie sich bei technischen Problemen zunächst an Ihr Sanitätshaus oder den Lieferanten des Rollators. Viele kleinere Reparaturen können vor Ort durchgeführt werden. Bei größeren Schäden wird geprüft, ob eine Reparatur möglich und sinnvoll ist oder ob ein Austausch erforderlich wird.

Wenn sich Ihre Mobilitätsbedürfnisse durch den Krankheitsverlauf ändern, können Sie eine Neuverordnung beantragen. Dies ist besonders relevant bei progressiven Erkrankungen, bei denen möglicherweise ein Wechsel zu einem MS-Rollator oder einem anderen spezialisierten Modell notwendig wird. Ihr Arzt muss die veränderten Anforderungen medizinisch begründen.

Bewahren Sie alle Unterlagen zu Ihrem Rollator auf, einschließlich der ursprünglichen Verordnung und eventueller Reparaturdokumente. Diese sind bei Anträgen auf Reparatur oder Austausch hilfreich.

Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse und was muss ich selbst zahlen?

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die vollständigen Kosten für einen verordneten Rollator abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung von zehn Euro. Diese Zuzahlung ist einmalig bei der ersten Abgabe zu entrichten und gilt für die gesamte Nutzungsdauer des Hilfsmittels.

Bei der Kostenübernahme gibt es Unterschiede zwischen gesetzlichen und privaten Krankenkassen. Gesetzlich Versicherte erhalten Rollatoren aus dem Hilfsmittelverzeichnis vollständig erstattet. Private Krankenkassen richten sich nach den individuellen Vertragsbedingungen, übernehmen aber in der Regel ebenfalls die angemessenen Kosten.

Zusatzkosten können entstehen, wenn Sie sich für ein höherwertiges Modell entscheiden, das über die medizinisch notwendige Ausstattung hinausgeht. Wünschen Sie beispielsweise einen MS-Rollator mit besonderen Komfortfunktionen, die nicht medizinisch erforderlich sind, müssen Sie die Mehrkosten selbst tragen.

Von der Zuzahlung können Sie befreit werden, wenn Sie bereits Ihre jährliche Belastungsgrenze erreicht haben. Diese liegt bei zwei Prozent des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken bei einem Prozent. Bewahren Sie alle Zuzahlungsbelege auf, um eine mögliche Befreiung beantragen zu können.

Die richtige Beantragung und Nutzung eines Rollators kann Ihre Mobilität und Lebensqualität erheblich verbessern. Bei Fragen zur Verordnung oder zu speziellen Modellen wie einem MS-Rollator sollten Sie sich von Ihrem Arzt und dem Sanitätshaus umfassend beraten lassen. Eine sorgfältige Auswahl des passenden Hilfsmittels trägt wesentlich zu Ihrer Sicherheit und Selbstständigkeit bei.