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Ein Rollator auf Rezept bleibt in der Regel Eigentum der Krankenkasse und wird als Leihgabe zur Verfügung gestellt. Eigentum erhalten Sie nur bei geringwertigen Hilfsmitteln unter 40 Euro oder bei speziellen individuellen Anpassungen. Die Eigentumsregeln unterscheiden sich je nach Hilfsmittelart, Kosten und persönlichen Anpassungen. Bei hochwertigen Mobilitätshilfen wie dem Wheellator gelten besondere Bestimmungen für die Kostenübernahme und das Eigentum.

Was bedeutet es rechtlich, wenn der Rollator auf Rezept verschrieben wird?

Rechtlich handelt es sich bei einem verschriebenen Rollator um ein Hilfsmittel im Leihverfahren. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten und bleibt Eigentümerin des Geräts. Sie erhalten lediglich das Nutzungsrecht für die Dauer Ihres medizinischen Bedarfs.

Diese Regelung basiert auf dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), das zwischen verschiedenen Hilfsmittelkategorien unterscheidet. Standard-Rollatoren fallen meist unter die Kategorie der höherwertigen Hilfsmittel, die im Leihverfahren abgegeben werden. Die Krankenkasse arbeitet dabei mit Sanitätshäusern zusammen, die als Vertragspartner die Versorgung übernehmen.

Der Unterschied zur privaten Anschaffung liegt in der rechtlichen Verantwortung: Bei Reparaturen, Wartung oder Defekten ist die Krankenkasse über das Sanitätshaus zuständig. Sie müssen keine zusätzlichen Kosten für die Instandhaltung tragen, solange das Gerät bestimmungsgemäß genutzt wird.

Wann wird ein verschriebener Rollator tatsächlich mein Eigentum?

Eigentum erwerben Sie bei Hilfsmitteln unter 40 Euro Anschaffungskosten oder bei umfangreichen individuellen Anpassungen. Diese Grenze orientiert sich an wirtschaftlichen Überlegungen der Krankenkassen bezüglich Verwaltungsaufwand und Wiederverwendbarkeit.

Bei speziellen Anpassungen wie besonderen Griffen, Sitzpolstern oder technischen Modifikationen kann das Hilfsmittel in Ihr Eigentum übergehen. Der Grund liegt darin, dass individuell angepasste Geräte für andere Nutzer nicht mehr geeignet sind. Die Krankenkasse hat dann kein Interesse an der Rückgabe.

Auch bei längerer Nutzungsdauer von mehreren Jahren kann ein Eigentumsübergang erfolgen. Dies geschieht jedoch nicht automatisch, sondern muss mit der Krankenkasse geklärt werden. Faktoren wie Abnutzung, Hygiene und Wirtschaftlichkeit einer Rücknahme spielen dabei eine Rolle.

Was passiert mit dem Rollator, wenn ich ihn nicht mehr benötige?

Bei Leihgeräten besteht grundsätzlich eine Rückgabepflicht an das Sanitätshaus oder die Krankenkasse. Dies gilt besonders bei hochwertigen Rollatoren, die nach Aufbereitung anderen Patientinnen und Patienten zur Verfügung gestellt werden können.

Die praktische Abwicklung erfolgt meist über das Sanitätshaus, das Sie ursprünglich versorgt hat. Dort wird das Gerät begutachtet und entschieden, ob es für eine Wiederverwendung geeignet ist. Bei Geräten in gutem Zustand erfolgt eine professionelle Desinfektion und Überprüfung.

Im Todesfall sind die Angehörigen zur Rückgabe verpflichtet. Die meisten Sanitätshäuser zeigen sich jedoch kulant und holen das Gerät kostenfrei ab. Bei Eigentum hingegen können Sie frei über den Rollator verfügen – sei es Weitergabe, Verkauf oder Entsorgung nach Ihren Wünschen.

Wie unterscheiden sich die Eigentumsregeln bei verschiedenen Rollatorarten?

Standard-Rollatoren bleiben meist Eigentum der Krankenkasse, während speziell angepasste oder hochwertige Modelle unterschiedliche Eigentumsregelungen haben können. Die Entscheidung hängt von Anschaffungskosten, Individualisierung und Wiederverwendbarkeit ab.

Einfache Gehgestelle und leichte Rollatoren unterhalb der 40-Euro-Grenze gehen oft direkt in Ihr Eigentum über. Bei Premium-Modellen oder innovativen Lösungen wie dem Wheellator, der Rollator und Rollstuhl kombiniert, gelten besondere Regelungen. Solche hochwertigen Mobilitätshilfen erfordern meist eine individuelle Prüfung der Kostenübernahme.

Die Eigentumsregeln beeinflussen auch die Zuzahlungen: Bei Leihgeräten zahlen Sie die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro für maximal 28 Tage. Bei Eigentumsübergang kann eine höhere einmalige Zuzahlung anfallen. Wichtig ist die vorherige Klärung mit Ihrer Krankenkasse, um Überraschungen bei der Abrechnung zu vermeiden.

Die Entscheidung zwischen verschiedenen Rollatortypen sollte nicht nur von den Eigentumsregeln abhängen. Vielmehr stehen Ihre individuellen Mobilitätsbedürfnisse und die bestmögliche Unterstützung Ihrer Selbstständigkeit im Vordergrund. Lassen Sie sich ausführlich beraten, welche Lösung für Ihre spezielle Situation am besten geeignet ist.